Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke
< Art. 18 Geschäftspapiere
> Art. 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken
Art. 19 Öffentliche Urkunden
1. Auf Ersuchen beschafft der ersuchte Staat eine Kopie einer öffentlichen Urkunde oder eines Auszugs daraus und lässt diese Kopie durch das Zeugnis einer dazu befugten Person beglaubigen. Ein solches Zeugnis ist von der Person, die es ausstellt, unter Bezeichnung ihrer Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen ausführenden Behörde zu versehen. Das in Artikel 18 beschriebene Zertifizierungsverfahren ist zu befolgen.
2. Ausser nach den anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staats ist die Kopie einer öffentlichen Urkunde des ersuchten Staats oder einer Eintragung darin ohne zusätzliche Grundlage oder Beglaubigung als Beweismittel zulässig, wenn sie gemäss Absatz 1 beglaubigt und zertifiziert worden und auch anderweitig als Beweismittel zulässig ist.