Kapitel I Anwendungsbereich
> Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
- a.
- in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
- b.
- durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
- c.
- in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten1.
4. Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
- a.
- die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
- b.
- die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
- c.
- die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
- d.
- die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
- e.
- die Beglaubigung von Schriftstücken.
1 Siehe den Briefwechsel vom 3. Nov. 1993 (SR 0.351.933.66).