0.351.6
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweiz und Eurojust
Abgeschlossen am 27. November 2008
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20111
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 2011
(Stand am 22. Juli 2011)
Die Schweiz und Eurojust,
(nachfolgend «die Parteien» genannt),
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität und insbesondere auf dessen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3;
gestützt auf die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz vom 24. April 2008;
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Schweiz und von Eurojust an der Entwicklung einer engen und dynamischen Zusammenarbeit, um die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen durch die schweren Formen der internationalen Kriminalität bewältigen zu können;
in Anbetracht der angestrebten Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Eurojust zur Erleichterung der Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmassnahmen, die das Gebiet der Schweiz und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz über ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten verfügt und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 19812 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert hat, das auch für das Datenschutzsystem von Eurojust von grundlegender Bedeutung ist;
in Anbetracht des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Europäischen Union, insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz und anderen anwendbaren Regelungen;
unter Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Ausdruck finden;
in Anbetracht der im Justiz- und Strafverfolgungsbereich bereits bestehenden engen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands3 und des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen4;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 2 Zweck des Abkommens
Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit
Art. 4 Verhältnis zu anderen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Art. 5 Zuständige Behörde
Art. 6 Verbindungsstaatsanwalt oder Verbindungsstaatsanwältin bei Eurojust
Art. 7 Kontaktstelle zu Eurojust
Art. 8 Regelmässige Konsultationen
Art. 9 Operative und strategische Sitzungen
Art. 10 Informationsaustausch
Art. 11 Übermittlung von Informationen an Eurojust
Art. 12 Übermittlung von Informationen an die Schweiz
Art. 13 Verarbeitung der von der Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten
Art. 14 Verarbeitung der von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten
Art. 15 Datensicherheit
Art. 16 Rechte der betroffenen Personen
Art. 17 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
Art. 18 Haftung
Art. 19 Streitschlichtung
Art. 20 Beendigung des Abkommens
Art. 21 Änderungen
Art. 22 Inkrafttreten
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Für die Schweiz |
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Für Eurojust |
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Präsident des Kollegiums: |
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José Luís Lopes da Mota |
1 AS 2011 3667
2 SR 0.235.1
3 SR 0.362.31
4 SR 0.351.926.81