Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.351.6

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweiz und Eurojust

Abgeschlossen am 27. November 2008

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20111

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 2011

(Stand am 22. Juli 2011)

Die Schweiz und Eurojust,

(nachfolgend «die Parteien» genannt),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität und insbesondere auf dessen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3;

gestützt auf die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz vom 24. April 2008;

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Schweiz und von Eurojust an der Entwicklung einer engen und dynamischen Zusammenarbeit, um die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen durch die schweren Formen der internationalen Kriminalität bewältigen zu können;

in Anbetracht der angestrebten Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Eurojust zur Erleichterung der Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmassnahmen, die das Gebiet der Schweiz und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz über ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten verfügt und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 19812 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert hat, das auch für das Datenschutzsystem von Eurojust von grundlegender Bedeutung ist;

in Anbetracht des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Europäischen Union, insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz und anderen anwendbaren Regelungen;

unter Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Ausdruck finden;

in Anbetracht der im Justiz- und Strafverfolgungsbereich bereits bestehenden engen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands3 und des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen4;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Zweck des Abkommens

Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit

Art. 4 Verhältnis zu anderen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Art. 5 Zuständige Behörde

Art. 6 Verbindungsstaatsanwalt oder Verbindungsstaatsanwältin bei Eurojust

Art. 7 Kontaktstelle zu Eurojust

Art. 8 Regelmässige Konsultationen

Art. 9 Operative und strategische Sitzungen

Art. 10 Informationsaustausch

Art. 11 Übermittlung von Informationen an Eurojust

Art. 12 Übermittlung von Informationen an die Schweiz

Art. 13 Verarbeitung der von der Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten

Art. 14 Verarbeitung der von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten

Art. 15 Datensicherheit

Art. 16 Rechte der betroffenen Personen

Art. 17 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

Art. 18 Haftung

Art. 19 Streitschlichtung

Art. 20 Beendigung des Abkommens

Art. 21 Änderungen

Art. 22 Inkrafttreten

Für die Schweiz

Für Eurojust

Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements:

Präsident des Kollegiums:

Eveline Widmer-Schlumpf

José Luís Lopes da Mota


 AS 2011 3669; BBl 2010 23



Stand am 22. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen