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Art. 15
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das Abkommen kann von jedem der beiden Staaten jederzeit gekündigt werden; es bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
So geschehen in Vaduz, am 25. April 1968.
Stand am 5. November 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen