Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.276.194.541

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Italien
über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen2

Abgeschlossen am 3. Januar 1933
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19333
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. September 1933
In Kraft getreten am 6. Oktober 1933

(Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Italien,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile zu regeln, haben beschlossen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Wagnière

Mussolini


BS 12 363; BBl 1933 I 233


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Das Übereink. vom 30. Okt. 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) ersetzt im Rahmen seines Anwendungsbereichs dieses Abk. Vgl. Art. 65 und 66 sowie Anhang VII LugÜ.
3 AS 49 799


Stand am 1. Januar 2011
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