0.232.161
Übersetzung1
Internationales Übereinkommen
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen2
Abgeschlossen in Paris am 2. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 19743
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juni 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juli 1977
Die Vertragsstaaten
überzeugt von der Bedeutung, die dem Schutz der Pflanzenzüchtungen sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
in der Erkenntnis, dass die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts auf diesem Gebiet besondere Probleme aufwerfen, und insbesondere, dass die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechts Beschränkungen auferlegen können,
in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert ist, dass diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,
in dem Bestreben, über diese Grundsätze eine Übereinkunft zu erzielen, die geeignet ist, den Beitritt weiterer Staaten, die das gleiche Anliegen haben, herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Anlage Liste nach Artikel 4 Absatz (3) Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1981 Vorbehalte und Erklärungen
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Verbandsstaaten, die durch das in Genf am 10. Nov. 1972 und am 23. Okt. 1978 revidierte Übereinkommen (SR 0.232.162) nicht gebunden sind, siehe Art. 34 des genannten Übereinkommens.
3 AS 1977 1358