Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.232.149.514

Originaltext

Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Schutz der Erfindungspatente

(Patentschutzvertrag)

Abgeschlossen am 22. Dezember 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 19791
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Januar 1980
In Kraft getreten am 1. April 1980

(Stand am 27. Oktober 1998)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

vom Wunsche geleitet, einen einheitlichen Schutz für Erfindungspatente in ihren beiden Ländern zu gewährleisten,

in Anbetracht der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes von Erfindungspatenten,

Im Bestreben, die auf Grund des Vertrages vom 29. März 19232 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet zwischen ihren beiden Ländern auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums bestehenden Beziehungen zum Schutz der Erfindungspatente im gegenseitigen Interesse zu verstärken,

sind übereingekommen,

zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, der ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 142 des Übereinkommens vom 5. Oktober 19733 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und ein regionaler Patentvertrag im Sinne des Artikels 45 des Vertrages vom 19. Juni 19704 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag) ist, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einheitliches Schutzgebiet

Art. 2 Europäische Patente

Art. 3 Internationale Patentanmeldungen

Art. 4 Rechtswirkungen der Erfindungspatente

Art. 5 Anwendbares Recht

Art. 6 Verträge und Übereinkommen

2. Kapitel: Verwaltungsaufgaben

Art. 7 Zuständiges Amt

Art. 8 Vertretung

Art. 9 Hinweis auf das Schutzgebiet

3. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 10 Liechtensteinische Behörden

Art. 11 Rechtsmittel

Art. 12 Rechtshilfe

Art. 13 Vollstreckung und Begnadigung

Art. 14 Verkehr zwischen den Behörden

4. Kapitel: Rechtsfragen und Streitigkeiten

Art. 15 Gemischte Kommission

Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Bereits erteilte Patente

Art. 18 Ausführung des Vertrages

Art. 19 Ratifikation und Inkrafttreten

Art. 20 Geltungsdauer und Kündigung

Art. 21 Wahrung wohlerworbener Rechte

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das

Fürstentum Liechtenstein:

Paul Braendli

Hans Brunhart


Anlage I Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum
Liechtenstein anwendbar sind

Anlage II Liste der Staatsverträge, die im Fürstentum Liechtenstein
anwendbar sind


AS 1980 284; BBl 1979 II 257


1 AS 1980 283
2 SR 0.631.112.514
3 SR 0.232.142.2
4 SR 0.232.141.1


Stand am 27. Oktober 1998
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen