0.232.149.514
Originaltext
Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Schutz der Erfindungspatente
(Patentschutzvertrag)
Abgeschlossen am 22. Dezember 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 19791
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Januar 1980
In Kraft getreten am 1. April 1980
(Stand am 27. Oktober 1998)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
vom Wunsche geleitet, einen einheitlichen Schutz für Erfindungspatente in ihren beiden Ländern zu gewährleisten,
in Anbetracht der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes von Erfindungspatenten,
Im Bestreben, die auf Grund des Vertrages vom 29. März 19232 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet zwischen ihren beiden Ländern auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums bestehenden Beziehungen zum Schutz der Erfindungspatente im gegenseitigen Interesse zu verstärken,
sind übereingekommen,
zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, der ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 142 des Übereinkommens vom 5. Oktober 19733 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und ein regionaler Patentvertrag im Sinne des Artikels 45 des Vertrages vom 19. Juni 19704 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag) ist, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einheitliches SchutzgebietArt. 2 Europäische Patente
Art. 3 Internationale Patentanmeldungen
Art. 4 Rechtswirkungen der Erfindungspatente
Art. 5 Anwendbares Recht
Art. 6 Verträge und Übereinkommen
2. Kapitel: Verwaltungsaufgaben
Art. 7 Zuständiges AmtArt. 8 Vertretung
Art. 9 Hinweis auf das Schutzgebiet
3. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 10 Liechtensteinische BehördenArt. 11 Rechtsmittel
Art. 12 Rechtshilfe
Art. 13 Vollstreckung und Begnadigung
Art. 14 Verkehr zwischen den Behörden
4. Kapitel: Rechtsfragen und Streitigkeiten
Art. 15 Gemischte KommissionArt. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Bereits erteilte PatenteArt. 18 Ausführung des Vertrages
Art. 19 Ratifikation und Inkrafttreten
Art. 20 Geltungsdauer und Kündigung
Art. 21 Wahrung wohlerworbener Rechte
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Für die |
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Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Für das |
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Fürstentum Liechtenstein: |
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Hans Brunhart |
Anlage I Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum
Liechtenstein anwendbar sind
Anlage II Liste der Staatsverträge, die im Fürstentum Liechtenstein
anwendbar sind
1 AS 1980 283
2 SR 0.631.112.514
3 SR 0.232.142.2
4 SR 0.232.141.1