0.232.111.197.41
Originaltext
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und anderen geographischen Bezeichnungen1
Abgeschlossen am 16. November 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 19752
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Oktober 1975
In Kraft getreten am 14. Januar 1976
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
im Bestreben, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums zu festigen und zu erweitern,
in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragsstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Protokoll
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Für die Schweizerische |
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Eidgenossenschaft: |
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Für die |
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Tschechoslowakische Sozialistische Republik: |
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Bìlohlávek |
Protokoll
Die Hohen Vertragsparteien,
von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrags vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen näher zu regeln,
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden:
- 1.
- Die Bestimmungen dieses Vertrags finden auf Bezeichnungen von Tierrassen keine Anwendung.
- Das gleiche gilt für Bezeichnungen, die nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 19613 als Sortenbezeichnungen verwendet werden müssen, wenn dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten des vorliegenden Vertrags in Kraft getreten ist.
- 2.
- Durch den Vertrag werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen oder Waren nicht berührt.
- 3.
- Als Übersetzungen der nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags geschützten Bezeichnungen (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags) gelten auch die entsprechenden lateinischen Bezeichnungen und im Falle der Bezeichnung «westschweizerisch» auch die Bezeichnung «romand».
- Im Falle des Kantonsnamens «Graubünden» gilt diese Bestimmung auch für die Kurzform «Bündner».
- 4.
- Den gleichen Schutz wie die nach den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 geschützten Bezeichnungen geniessen auch die grammatikalischen Abwandlungen dieser Bezeichnungen, wie beispielsweise Abwandlungen in Eigenschaftswörter oder Hauptwörter.
- 5.
- Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Tokajské»/«Tokajer» in die Anlage A des Vertrags wird nicht ausgeschlossen, dass diese Bezeichnung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Rebsortenbezeichnung neben einer geographischen Bezeichnung benutzt wird.
- 6.
- Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Clevner» in die Anlage B des Vertrags wird nicht ausgeschlossen, dass diese Bezeichnung in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik als Rebsortenbezeichnung neben einer geographischen Bezeichnung benutzt wird.
- 7.
- Der Schutz des schweizerischen Kantonsnamens «Neuenburg» gemäss Artikel 3 des Vertrags schliesst nicht aus, dass die Rebsortenbezeichnung «Neuburské»/«Neuburger» in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik weiter benutzt wird.
- 8.
- Die folgenden in der Anlage B des Vertrags für Weine aufgeführten Bezeichnungen dürfen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nur benutzt werden, wenn ihnen die Bezeichnung «Schweiz» oder jede andere geographische Bezeichnung, die klar auf die schweizerische Herkunft hinweist, beigefügt wird: Hermitage, Montagny, Saint—Aubin.
- 9.
- Die im Artikel 2, Absatz 1 des Vertrags genannten «historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik» sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.
Geschehen in Bern, am 16. November 1973, in zwei Originalexemplaren, jedes in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
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Für die |
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Tschechoslowakische Sozialistische Republik: |
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Bìlohlávek |
Anlage A
- I. Vína
- II. Výiva a zemìdìlství
- Pekaøské a cukráøské výrobky
- Pivo
- Ryby
- Masné výrobky
- Zemìdìské výrobky
- Zahradnické výrobky
- Mléèné a sýraøské výrobky
- Vody a minérální vody
- Soli a slatiny
- Lihoviny
- III. Prùmyslová výroba
- Sklenìné a porcelánové zboí
- Výrobky umìleckoprùmyslové
- perky, biuterie
- Stroje, ocelové a elezné zboí
- Hry, hraèky, hudební nástroje
Anlage B
- I. Weine
- A. Westschweiz
- B. Ostschweiz
- C. Übrige Schweiz
- II. Ernährung und Landwirtschaft
- III. Gewerbliche Wirtschaft
1 Mit Briefwechsel vom 24. Februar 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses Vertrages zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt.
2 AS 1975 1657
3 SR 0.232.161/.162