< Art. 22 [Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
> Art. 24 [Hoheitsgebiete]
Art. 23 [Beitritt zu früheren Fassungen]
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.
Stand am 7. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen