Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 10

(1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.


Stand am 25. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen