0.211.230.02
Übersetzung1
Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung
Abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19832
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Oktober 1983
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1984
(Stand am 3. November 2011)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel III Rückgabe von Kindern
Art. 8Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Art. 37Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Beilage
- Antrag auf Rückgabe
- Verzeichnis der Zentralen Behörden, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben...
- Schweiz
- Geltungsbereich am 3. November 2011
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Bst. b des BB vom 21. Juni 1983 (AS 1983 1680).