Kapitel IV Adoptionsverfahren
< Art. 19 Verfahren für die Übergabe des Kindes
> Art. 21 Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kindesschutzes
Art. 20 Abschluss der Adoptionsverfahren im Aufnahmestaat
Ist das Adoptionsverfahren nach dem Recht des Aufnahmestaates abgeschlossen, teilt dies die Zentrale Behörde oder die zugelassene Organisation der Zentralen Behörde des Heimatstaates schriftlich mit.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen