Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
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Art. 28

1.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Tananarivo ausgetauscht werden.

2.  Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratiflikationsurkunden in Kraft. Er ist auf fünf Jahre, von seinem Inkrafttreten an, abgeschlossen. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für weitere fünf Jahre erneuert, und so fort.

3.  Ist bei Beendigung dieses Vertrages ein Vergleichs—, Schieds— oder Gerichtsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages oder jedes anderen Abkommens, das von den Hohen Vertragsparteien an seiner Stelle vereinbart wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften in Tananarivo am 11. Mai 1965.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen