Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Vergleichsverfahren
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Art. 2

1.  Die Hohen Vertragsparteien setzen eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ständige Vergleichskommission (nachstehend Kommission genannt) ein.

2.  Jede von ihnen ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei andern Mitglieder werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Dienst stehen.

3.  Der Vorsitzende der Kommission wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Mitglieder ernannt.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen