Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19
1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach dem innerstaatlichen Recht einer Hohen Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichts— oder Verwaltungsbehörden dieser Vertragspartei fällt, so wird die Streitigkeit dem Vergleichs—, Schieds— oder Gerichtsverfahren gemäss dem vorliegenden Vertrage erst unterbreitet, nachdem innert angemessener Frist von der zuständigen staatlichen Gerichts— oder Verwaltungsbehörde ein endgültiger Entscheid gefällt worden ist.
2. Ist ein Entscheid im innerstaatlichen Rechtsbereich erfolgt, so kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach diesem Entscheid nicht mehr eines der in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren angerufen werden.
Stand am 11. Juli 2006
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