Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
> Art. 2

Art. 1

1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

2.  Kommt ein Vergleich nicht zustande, so werden die Streitigkeiten gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einem Schieds— oder einem Gerichtsverfahren unterworfen.

3.  Es steht jedoch den Hohen Vertragsparteien jederzeit frei zu vereinbaren, dass eine bestimmte Streitigkeit unmittelbar durch ein Schiedsgericht oder durch den Internationalen Gerichtshof beizulegen ist, ohne dass zuvor das oben vorgesehene Vergleichsverfahren durchgeführt wird.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen