< Art. 3 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
> Art. 5 Militärdienst der schweizerischen Beamten
Art. 4 Berater
Personen, welche, ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, vom Verband als Berater berufen sind und ihre ganze Zeit dieser Tätigkeit widmen, sind während der Dauer dieser dienstlichen Tätigkeit den Beamten des Verbandes gleichgestellt.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen