Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen
< Art. 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat
> Art. 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten
Art. 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten
1. Die Chefs konsularischer Posten sind in folgende vier Klassen eingeteilt:
- a.
- Generalkonsuln,
- b.
- Konsuln,
- c.
- Vizekonsuln,
- d.
- Konsularagenten.
2. Ziffer 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsularbeamten festzusetzen, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen