Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel V. Schlussbestimmungen
< Art. 78 Notifikationen durch den Generalsekretär

Art. 79 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am vierundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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