Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III. Regelung für Honorar-Konsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten
< Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
> Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

Art. 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen