Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Posten, Berufs-Konsularbeamte und sonstige Mitglieder eines konsularischen Postens
Abschnitt I. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für den konsularischen Posten
< Art. 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
> Art. 40 Schutz der Konsularbeamten

Art. 39 Konsulargebühren und -kosten

1.  Der konsularische Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben.

2.  Die vereinnahmten Beträge der in Ziffer 1 genannten Gebühren und Kosten und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen