Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen
< Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten
> Art. 24 Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat

Art. 23 Erklärung zur persona non grata

1.  Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, dass ein Konsularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit beim konsularischen Posten zu beenden.

2.  Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten.

3.  Eine zum Mitglied eines konsularischen Postens ernannte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt auf dem konsularischen Posten antritt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Ernennung rückgängig zu machen.

4.  In den Ziffern 1 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.


Stand am 22. August 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen