Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen
< Art. 1 Begriffsbestimmungen
> Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen

1.  Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

2.  Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

3.  Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen