Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen
Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen
< Art. 18 Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehrere Staaten
> Art. 20 Personalbestand des konsularischen Postens

Art. 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals

1.  Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 23 ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen.

2.  Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind, notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat so rechtzeitig, dass dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 23 Ziffer 3 gewährten Rechte ausüben kann.

3.  Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, vom Empfangsstaat verlangen, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Posten ist, ein Exequatur zu erteilen.

4.  Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur erteilen.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen