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Art. 15
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Artikel 12 beigetreten sind:
- a)
- die Notifikationen gemäss Artikel 6 Absatz 2;
- b)
- die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel 10;
- c)
- den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;
- d)
- die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäss Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
- e)
- die Erklärungen über die Ausdehnung gemäss Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
- f)
- die Kündigungen gemäss Artikel 14 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und wovon jedem der Staaten, welche auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.
(Es folgen die Unterschriften)