Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen
> Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes

Art. 9 Vorläufige Massnahmen

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich staatenlos ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrechterhalten bleiben müssen.


Stand am 8. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen