Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI: Schlussbestimmungen
< Art. 41 Revision

Art. 42 Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:

a)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 35;
b)
die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 36;
c)
die gemäss Artikel 38 erklärten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
d)
den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 39 in Kraft tritt;
e)
die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
f)
die Revisionsbegehren gemäss Artikel 41.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am achtundzwanzigsten September eintausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von welcher allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 16. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen