Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI: Schlussbestimmungen
< Art. 39 Inkrafttreten
> Art. 41 Revision

Art. 40 Kündigung

1.  Jeder vertragschliessende Staat kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.

2.  Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3.  Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 36 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen auf das in der Mitteilung bezeichnete Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Übereinkommen findet alsdann auf dieses Gebiet ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär keine Anwendung mehr.


Stand am 3. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen