Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
> Art. 5 Rechte ausserhalb des Übereinkommens

Art. 4 Religion

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen auf ihrem Gebiet eine mindestens ebenso günstige Behandlung in Bezug auf die Freiheit in der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder wie den eigenen Staatsangehörigen.


Stand am 16. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen