Kapitel VI: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Vorbehalte
> Art. 40 Kündigung
Art. 39 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations— oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations— oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Stand am 16. März 2012
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