Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VI: Schlussbestimmungen
< Art. 32 Einbürgerung
> Art. 34 Regelung von Streitigkeiten

Art. 33 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.


Stand am 3. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen