Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
> Art. 4 Religion
Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Stand am 16. März 2012
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