Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
> Art. 4 Religion

Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.


Stand am 16. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen