Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Definition des Begriffs «Staatenloser»
> Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Stand am 8. Juni 2011
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