Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Definition des Begriffs «Staatenloser»
> Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.


Stand am 8. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen