Kapitel III: Erwerbstätigkeit
< Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit
> Art. 20 Rationierung
Art. 19 Freie Berufe
Jeder vertragschliessende Staat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Stand am 16. März 2012
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