Kapitel II: Rechtsstellung
< Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
> Art. 15 Vereinsrecht
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
In Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen, und auf den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Staatenlose im Land, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Staatenlose den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Stand am 8. Juni 2011
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