Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
> Art. 12 Personenrechtliche Stellung
Art. 11 Staatenlose Seeleute
Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
Stand am 3. Juni 2009
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