Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
> Art. 12 Personenrechtliche Stellung

Art. 11 Staatenlose Seeleute

Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.


Stand am 3. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen