> Art. 1
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieser Vereinbarung,
bedenken, dass es das Ziel des Europarates ist, die Einheit unter seinen Mitgliedern zu stärken;
wünschen, die Lage der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten des Europarates weiter zu verbessern;
wollen die Anwendung des Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Absätze 6 und 11 seines Anhanges erleichtern, insbesondere im Hinblick auf den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz ordnungsgemäss in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegt;
sind zu diesem Zweck insbesondere bestrebt, in einem liberalen und humanitären Geist die Bedingungen genauer zu regeln, unter denen die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises von einer Vertragspartei auf eine andere übergeht;
halten es für wünschenswert, diese Frage zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates einheitlich zu regeln,
und vereinbaren: