Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 2

1.  Der Übergang der Verantwortung gilt als erfolgt, sobald sich der Flüchtling während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden aufgehalten hat, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, ständig oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus, in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

Der Zeitraum von zwei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates aufgenommen worden ist oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Flüchtling bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet hat.

2.  Für die Berechnung des Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels:

a.
werden Aufenthalte, die nur für Studium, Ausbildung oder ärztliche Behandlung bewilligt worden sind, nicht mit eingerechnet;
b.
wird die Dauer einer Inhaftierung des Flüchtlings, die mit einer strafrechtlichen Verurteilung zusammenhingen, nicht mit eingerechnet;
c.
wird der Zeitraum, während dessen der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaates bleiben darf, bis über eine Beschwerde gegen eine Verfügung auf Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung oder gegen eine Ausschaffungsmassnahme entschieden ist, nur mit eingerechnet, wenn der Entscheid zugunsten des Flüchtlings getroffen worden ist;
d.
werden die Zeiträume mit eingerechnet, während derer der Flüchtling das Hoheitsgebiet des Zweitstaates vorübergehend für nicht eher als drei aufeinander folgende Monate oder bei mehreren Malen während nicht mehr als insgesamt sechs Monaten verlässt, wobei der Aufenthalt wegen dieser Abwesenheiten nicht als unterbrochen oder vorläufig aufgegeben gilt.

3.  Der Übergang der Verantwortung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Wiederaufnahme im Erststaat aufgrund von Artikel 4 nicht mehr verlangt werden kann.


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen