Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
> Art. 4 Religion
Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Stand am 14. Juni 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen