Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
> Art. 4 Religion

Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.


Stand am 14. Juni 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen