Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.142.30

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1

Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955

(Stand am 23. März 2009)

Präambel

In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen,

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern,

in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann,

in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt,

und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt,

haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Art. 4 Religion

Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens

Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»

Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit

Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen

Art. 9 Vorläufige Massnahmen

Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes

Art. 11 Geflüchtete Seeleute

Kapitel II Rechtsstellung

Art. 12 Personenrechtliche Stellung

Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum

Art. 15 Vereinsrecht

Art. 16 Zutritt zu den Gerichten

Kapitel III Erwerbstätigkeit

Art. 17 Stellenantritt

Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 19 Freie Berufe

Kapitel IV Wohlfahrt

Art. 20 Rationierung

Art. 21 Unterkunft

Art. 22 Öffentlicher Unterricht

Art. 23 Öffentliche Fürsorge

Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit

Kapitel V Administrative Massnahmen

Art. 25 Verwaltungshilfe

Art. 26 Freizügigkeit

Art. 27 Identitätsausweise

Art. 28 Reiseausweise

Art. 29 Steuern und Abgaben

Art. 30 Vermögenstransfer

Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten

Art. 32 Ausweisung

Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung

Art. 34 Einbürgerung

Kapitel VI Durchführungs— und Übergangsbestimmungen

Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen

Art. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 38 Schlichtung von Streitfällen

Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich

Art. 41 Bundesstaatsklausel

Art. 42 Vorbehalte

Art. 43 Inkrafttreten

Art. 44 Kündigung

Art. 45 Revision

Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Anhang Geltungsbereich am 23. März 2009 Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abgegeben wurden.

AS 1955 443; BBl 1954 II 69


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1955 441
3 SR 0.120


Stand am 23. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen