0.142.30
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955
(Stand am 23. März 2009)
Präambel
In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen,
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern,
in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann,
in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt,
und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt,
haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Art. 4 Religion
Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens
Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»
Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen
Art. 9 Vorläufige Massnahmen
Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
Art. 11 Geflüchtete Seeleute
Kapitel II Rechtsstellung
Art. 12 Personenrechtliche StellungArt. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Art. 15 Vereinsrecht
Art. 16 Zutritt zu den Gerichten
Kapitel III Erwerbstätigkeit
Art. 17 StellenantrittArt. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 19 Freie Berufe
Kapitel IV Wohlfahrt
Art. 20 RationierungArt. 21 Unterkunft
Art. 22 Öffentlicher Unterricht
Art. 23 Öffentliche Fürsorge
Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
Kapitel V Administrative Massnahmen
Art. 25 VerwaltungshilfeArt. 26 Freizügigkeit
Art. 27 Identitätsausweise
Art. 28 Reiseausweise
Art. 29 Steuern und Abgaben
Art. 30 Vermögenstransfer
Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten
Art. 32 Ausweisung
Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
Art. 34 Einbürgerung
Kapitel VI Durchführungs— und Übergangsbestimmungen
Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten NationenArt. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung
Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 38 Schlichtung von StreitfällenArt. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
Art. 41 Bundesstaatsklausel
Art. 42 Vorbehalte
Art. 43 Inkrafttreten
Art. 44 Kündigung
Art. 45 Revision
Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Anhang Geltungsbereich am 23. März 2009 Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abgegeben wurden.
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1955 441
3 SR 0.120