< Art. 9
Art. 10
Bis die Anerkennung einer Russischen Regierung durch die hohen vertragschliessenden Teile Russland Gelegenheit gibt, dem vorliegenden Vertrage beizutreten, sollen russische Staatsangehörige und Gesellschaften dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen der hohen vertragschliessenden Teile.
Forderungen, die sie innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete etwa geltend zu machen haben, werden unter den in diesem Vertrage (Artikel 6 und Beilage) festgesetzten Bedingungen durch die Dänische Regierung vorgebracht, die ihre guten Dienste zu diesem Zwecke zusagt.
Der vorliegende Vertrag, dessen französischer und englischer Text massgebend sind, soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Paris niedergelegt werden.
Die Mächte, deren Regierungen ihren Sitz ausserhalb Europas haben, können sich darauf beschränken, der Regierung der Französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen, dass sie ratifiziert haben, und haben gegebenenfalls die Ratifikationsurkunde möglichst bald zu übersenden.
In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 8 tritt dieser Vertrag in Kraft, sobald er von jeder der Signatarmächte ratifiziert worden ist; in bezug auf alle anderen Bestimmungen tritt er gleichzeitig mit der im genannten Artikel vorgesehenen Bergwerksordnung in Kraft.
Die aussenstehenden Mächte werden von der Französischen Regierung aufgefordert, dem Vertrage beizutreten, wenn er gehörig ratifiziert worden ist. Dieser Beitritt erfolgt durch Mitteilung an die Französische Regierung, der es obliegt, die anderen vertragschliessenden Teile davon zu benachrichtigen.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Paris am neunten Februar 1920 in zwei Ausfertigungen, wovon die eine der Regierung Seiner Majestät des Königs von Norwegen zugestellt und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik niedergelegt wird; den anderen Signatarmächten werden beglaubigte Abschriften zugestellt.
(Es folgen die Unterschriften)