Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang III1

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

1.  Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden.

2.  Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.

3.  Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis.

Abschnitt A:
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1
a. 32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
geändert durch:
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3),
Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10),
Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),
Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),
Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35),
Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34),
Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12),
Mitteilung der Kommission – Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18),
Mitteilung der Kommission – Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13),
Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8),
Mitteilung – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3),
Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),
Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1),
Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1),
Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3),
Mitteilung der Kommission – Meldung von Ausbildungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10),
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28).
b.
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1.
Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien:
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie,
Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz – Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie,
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie,
Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 – Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung,
Artikel 15 Absätze 2 und 5 – Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen,
Artikel 20 – Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie,
Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten,
Artikel 21 Absatz 7 – Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie,
Artikel 25 Absatz 5 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung,
Artikel 26 Absatz 2 – Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen,
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes,
Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt,
Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes,
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme,
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers,
Artikel 46 Absatz 2 – Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten,
Artikel 61 – Ausnahmebestimmung.
2.
Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
3.
Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt:
Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss.
4.
Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung.
c.
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«in der Schweiz:
diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.
Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, Bottier-orthopédiste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.»
d.
Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
«in der Schweiz:
Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.
Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.»
e.
Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Arztdiplom

Diplôme fédéral de médecin

Diploma federale di medico

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

»

f.
Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom als Facharzt

Diplôme de médecin spécialiste

Diploma di medico specialista

Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses

Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri

1. Juni 2002

»

g.
Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Bezeichnung

Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia

Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Chirurgie Chirurgie Chirurgia

Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia

Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia

Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Innere Medizin Médecine interne Medicina interna

Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria

Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria

Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pneumologie Pneumologie Pneumologia

Urologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Urologie Urologie Urologia

Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio

Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pathologie Pathologie Patologia

Neurologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Neurologie Neurologie Neurologia

Psychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia

Diagnostische Radiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radiologie Radiologie Radiologia

Strahlentherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia

Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica

Thoraxchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici

Kinderchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica

Kardiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kardiologie Cardiologie Cardiologia

Gastroenterologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia

Rheumatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia

Allgemeine Hämatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Hämatologie Hématologie Ematologia

Endokrinologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia

Physiotherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione

Haut- und Geschlechtskrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia

Tropenmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio

Kinder- und Jugendpsychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza

Nierenkrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nephrologie Néphrologie Nefrologia

Ansteckende Krankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Infektiologie Infectiologie Malattie infettive

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica

Pharmakologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie cliniques Farmacologia e tossicologia cliniche

Arbeitsmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro

Allergologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica

Nuklearmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale

»

h.
Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin

Diplôme de médecin praticien

Diploma di medico generico

Praktischer Arzt

Médecin praticien

Medico generico

1. Juni 2002

»

i.
Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1. Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann

Infirmière diplômée et infirmier diplômé

Infermiera diplomata e infermiere diplomato

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

1. Juni 2002

2. Bachelor of Science in Pflege

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

30. September 2011

»

j.
Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis  

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Berufsbezeichnung      

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Zahnarztdiplom

Diplôme fédéral de médecin- dentiste

Diploma federale di medico- dentista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

Zahnarzt

Médecin- dentiste

Medico- dentista

1. Juni 2002

»

k.
Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für Kieferorthopädie

Diplôme fédéral d’orthodontiste

Diploma di ortodontista

Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

1. Juni 2002

Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für Oralchirurgie

Diplôme fédéral de chirurgie orale

Diploma di chirurgia orale

Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

30. April 2004

»

l.
Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Tierarztdiplom

Diplôme fédéral de vétérinaire

Diploma federale di veterinario

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

»

m.
Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice diplomata

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002

»

n.
Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Apothekerdiplom

Diplôme fédéral de pharmacien

Diploma federale di farmacista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

»

o.
Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Schweiz

Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI)

Accademia di Architettura dell’Università della Svizzera Italiana

1996–1997

Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

2007–2008

Master of Arts BFH/ HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

2007–2008

Master of Arts FHNW in Architektur

Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

2007–2008

Master of Arts FHZ in Architektur

Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)

2007–2008

Master of Arts ZFH in Architektur

Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen

2007–2008

Master of Science MSc in Architecture,

Architecte (arch. dipl. EPF)

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne

2007–2008

Master of Science ETH in Architektur, «MSc ETH Arch»

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

2007–2008

»

p.
Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

«

Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

Schweiz

1. Dipl. Arch. ETH,

arch. dipl. EPF,

arch. dipl. PF

2004–2005

2. Architecte diplômé EAUG

2004–2005

3. Architekt REG A

Architecte REG A

Architetto REG A

2004–2005

»

2
a. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),
1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),
Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
b.
Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
«Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato».
2.
Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 77/249/EWG angenommen wurden.
3
a. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36),
geändert durch:
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33),
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
b.
Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:
«Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech
Avocat
Avvocato».
2.
Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG angenommen wurden.
3.
Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
4
a. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
b.
Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1.
Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
2.
Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/556/EWG angenommen wurden.
5
a. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5),
geändert durch:
Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
b.
Die Richtlinie 74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1.
in der Schweiz:
Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den  Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32 und 814.812.33) aufgeführt sind.
2.
Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon – mit Kopie an den Gemischten Ausschuss – in Kenntnis gesetzt hat.
3.
Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 75/557/EWG angenommen wurden.
6
a. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur  Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die  selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.
b.
Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäss Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden.

Abschnitt B:
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis:

7.
389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).

Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark

Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch schweizerische Staatsangehörige anzuwenden.

Protokoll über die Ålandinseln

Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 2 der Akte über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union über die Ålandinseln auch auf dieses Abkommen anzuwenden.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,

die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen;

Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften;

Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens;

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.

Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens;

Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik;

Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome;

Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I;

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

(Es folgen die Unterschriften)

Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung
der Dienstleistungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, so bald wie möglich Verhandlungen über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands aufzunehmen.

Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in
der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen
der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz verpflichten sich, nach einer angemessenen Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung der Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften zu suchen.

Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäss dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen

Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 22 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens

Die Schweiz erklärt, dass sie nach ihren geltenden innerstaatlichen Verfahren im siebten Jahr der Anwendung des Abkommens ihren Standpunkt zu dessen Verlängerung festlegen wird.

Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik

Die Schweiz bekräftigt ihren Willen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Migrations- und Asylpolitik. Mit Blick darauf ist die Schweiz bereit, an dem System der EU-Koordinierung im Bereich Asylanträge teilzunehmen, und schlägt die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Parallelübereinkommens zum Dubliner Übereinkommen vor (Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).

Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome

Die Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss des Abkommens über die Freizügigkeit sofort nach dessen Einsetzung vorschlagen, über die Aufnahme der Architekten-Diplome der schweizerischen Fachhochschulen in den Anhang III des Abkommens über die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1986 Beschluss zu fassen.

Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, dass die Artikel 1 und 17 des Anhangs I des Abkommens den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der Entsendebedingungen für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unberührt lassen.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:

Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr.

Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen3 konsultieren.


 AS 2002 1529; BBl 1999 6128


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4859). Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäss der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an (Art. 2 des genannten Beschlusses).
2 SR 0.632.401.2
3 BBl 1992 IV 668


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen