I. Grundbestimmungen
< Art. 2 Nichtdiskriminierung
> Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Art. 3 Einreiserecht
Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen