Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang I Freizügigkeit I. Allgemeine Bestimmungen
VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens
< Art. 28 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
> Art. 30 Geographische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer

Art. 29 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer

(1)  Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

(2)  Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

(3)  Jugendliche, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen