Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen
< Art. 18 Revision
> Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit

Art. 19 Streitbeilegung

(1)  Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.

(2)  Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen