Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.142.112.681

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Abgeschlossen am 21. Juni 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000

In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 1. April 2012)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

einerseits

und

die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

andererseits,2

nachstehend «Vertragsparteien» genannt –

in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,

entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen –

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

I. Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel

Art. 2 Nichtdiskriminierung

Art. 3 Einreiserecht

Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Art. 5 Dienstleistungserbringer

Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Art. 7 Sonstige Rechte

Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens

Art. 11 Behandlung von Beschwerden

Art. 12 Günstigere Bestimmungen

Art. 13 Stand still

Art. 14 Gemischter Ausschuss

Art. 15 Anhänge und Protokolle

Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

Art. 17 Entwicklung des Rechts

Art. 18 Revision

Art. 19 Streitbeilegung

Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit

Art. 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

Art. 22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung

Art. 23 Erworbene Ansprüche

Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich

Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Anhang I
- Freizügigkeit
- I. Allgemeine Bestimmungen

Anhang II
- Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Anhang III
- Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
- Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
- Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark
- Protokoll über die Ålandinseln
- Schlussakte


1 Art. 1 Abs. 1 Bst. g des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527 1528)
2 Fassung gemäss Art. 2 Bst. a des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2421 2411; BBl 2008 2135).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen