0.142.112.681
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. April 2012)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
andererseits,2
nachstehend «Vertragsparteien» genannt –
in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,
entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen –
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
I. Grundbestimmungen
Art. 1 ZielArt. 2 Nichtdiskriminierung
Art. 3 Einreiserecht
Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Art. 5 Dienstleistungserbringer
Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Art. 7 Sonstige Rechte
Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
II. Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses AbkommensArt. 11 Behandlung von Beschwerden
Art. 12 Günstigere Bestimmungen
Art. 13 Stand still
Art. 14 Gemischter Ausschuss
Art. 15 Anhänge und Protokolle
Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
Art. 17 Entwicklung des Rechts
Art. 18 Revision
Art. 19 Streitbeilegung
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Art. 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
Art. 22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
Art. 23 Erworbene Ansprüche
Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Anhang I
- Freizügigkeit
- I. Allgemeine Bestimmungen
Anhang II
- Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Anhang III
- Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
- Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
- Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark
- Protokoll über die Ålandinseln
- Schlussakte
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. g des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527 1528)
2 Fassung gemäss Art. 2 Bst. a des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2421 2411; BBl 2008 2135).