> Art. II
Art. I
Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das Seegebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigentumsgrenze von J. Butz und K. Eberle bis zu dem einspringenden Winkel der Seemauer und von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Turmes des Konstanzer Bahnhofgebäudes nach dem Mittelpunkt einer Geraden, zwischen dem vorgedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers bei der obern Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem letztern Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.