Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. II

Art. I

(1)  Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Massnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.

(2)  Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.


Stand am 9. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen