Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV: Die Generalversammlung
< Art. 8
> Art. 10 Aufgaben und Befugnisse

Art. 9 Zusammensetzung

(1)  Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2)  Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen