Kapitel IV: Die Generalversammlung
< Art. 8
> Art. 10 Aufgaben und Befugnisse
Art. 9 Zusammensetzung
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Stand am 24. Oktober 2006
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