Kapitel XIII: Der Treuhandrat
< Art. 88
> Art. 90 Verfahren
Art. 89 Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Stand am 24. Oktober 2006
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